Überblick:
- Allgemeines
- Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)
- Pfandrecht (§§ 1204 - 1296)
- Sicherungsübereignung
- Sicherungsabtretung
- Eigentumsvorbehalt
I. Allgemeines
Eine Sache kann grundsätzlich in der Weise belastet werden, daß ein anderer ein beschränkt dingliches Recht an der Sache erwirbt. Dieses Recht kann entweder ein
Nutzungsrecht sein, d.h. der andere ist berechtigt, die Nutzungen der Sache zu behalten, oder ein Sicherungsrecht sein, d.h. der andere ist berechtigt, sich aus der Sache zu
befriedigen (bzw. sie zu verwerten). Das Gesetz sieht als beschränkt dingliche Rechte an beweglichen Sachen nur den Nießbrauch und das Pfandrecht vor, also ein Nutzungsrecht
und ein Sicherungsrecht. Mit der Zeit haben sich jedoch zwei weitere Sicherungsrechte entwickelt: An die Stelle der Verpfändung beweglicher Sachen ist die
Sicherungsübereignung getreten und die Verpfändung von Forderungen wurde durch die Sicherungsabtretung verdrängt. Beide Rechtsinstitute sind heute gewohnheitsrechtliche
anerkannt. Dazu kommt, daß der Gesetzgeber mit dem Eigentumsvorbehalt (§ 455) eine Art besitzloses Pfandrecht geschaffen hat, obwohl es systematisch im Schuldrecht
steht.
II. Nießbrauch (§§ 1030 - 1089)
1. Begriff
Die Definition des Nießbrauchs findet sich in § 1030: Eine Sache kann in der Weise belastet werden, daß derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt
ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen. Das Gesetz sieht nicht nur den Nießbrauch an Sachen vor, sondern auch den Nießbrauch an Rechten (§§ 1068 - 1084) und den
Nießbrauch an Vermögen (§§ 1085- 1089), wobei letzterer nur in der Weise bestellt werden kann, daß der Nießbraucher den Nießbrauch an den einzelnen zu dem Vermögen
gehörenden Gegenständen erlangt.
2. Nießbrauchsbestellung
Nach § 1032 finden auf die Nießbrauchsbestellung die für die Übereignung beweglicher Sachen geltenden Vorschriften entschprechende Anwendung. Zur Bestellung des
Nießbrauchs an einer beweglichen Sache ist also erforderlich, daß der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, daß diesem der Nießbrauch
zustehen soll. Der Nießbrauch an einer beweglichen Sache kann auch durch Ersitzung erworben werden (§ 1033).
3. Wirkung
Nach § 1036 ist der Nießbraucher zum Besitz der Sache berechtigt. Der Nießbrauch ist jedoch nicht übertragbar; die Ausübung kann aber einem anderen überlassen werden
(§ 1059). Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061). Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des
Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (§§ 1065 iVm. 985 ff.).
III. Pfandrecht (§§ 1204 - 1296)
1. Entstehung des Pfandrechts
Das Gesetz unterscheidet nach der Art der Entstehung das rechtsgeschäftlich bestellte Pfandrecht (Vertragspfandrecht), das gesetzliche Pfandrecht und das
Pfändungspfandrecht. Das Vertragspfandrecht wird in den §§ 1204 - 1256 ausführlich geregelt. Diese Vorschriften werden dann auf das gesetzliche Pfandrecht für
entsprechend anwendbar erklärt (§ 1257). Für das Pfändungspfandrecht gelten in erster Linie die §§ 803 ff. ZPO (vgl. dort); ob daneben noch die Vorschriften über
das Vertragspfandrecht entsprechend gelten, ist umstritten.
- Das Vertragspfandrecht
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Voraussetzungen für die Entstehung eines vertraglichen Pfandrechts nach § 1204 an einer Sache sind:
- Einigung der Parteien darüber, daß ein Pfandrecht an einer bestimmten Sache (oder mehreren Sachen) bestellt werden soll (§ 1205 Abs.1). Für diese Einigung
gelten die gleichen Anforderungen hinsichtlich der Bestimmtheit wie bei der Einigung nach § 929 S.1.
- Bestimmung der zu sichernden Forderung (§ 1204: "Zur Sicherung einer Forderung"), wobei die Forderung noch nicht bestehen muß (§ 1204 Abs.2). Jedoch muß
sie bereits im Zeitpunkt der Pfandrechtsbestellung nach dem Entstehungsgrund (nicht nach der Höhe) individualisierbar sein. Die Forderung muß nicht dem Verpfänder
zustehen; ein Pfandrecht kann auch für eine Forderung gegen einen Dritten bestellt werden.
- Übergabe der Pfandsache. Ausgeschlossen ist die Ersetzung der Übergabe durch die Begründung eines Besitzkonstituts (vgl. § 930). Wird statt der Übergabe der
mittelbare Besitz übertragen, so ist eine Anzeige gegenüber dem unmittelbaren Besitzer erforderlich (§ 1205 Abs.2). Jedoch läßt § 1206 die Verpfändung durch
die Einräumung von (mittelbarem oder unmittelbarem) Mitbesitz genügen.
- Berechtigung des Verpfänders, d.h. der Verpfänder muß entweder Eigentümer der Pfandsache sein, oder er muß zur Verpfändung befugt sein. Fehlt es an der Berechtigung
des Verpfänders, so sind auf das rechtsgeschäftliche Pfandrecht nach § 1207 die Vorschriften über den gutgläubigen Erwerb des Eigentums entsprechend anwendbar (mit
Ausnahme des § 933). Bei vielen Verträgen wird der Anspruch einer vorleistungsverpflichteten Partei durch ein gesetzliches Pfandrecht gesichert. Dabei werden
Besitzpfandrechte und besitzlose Pfandrechte unterschieden.
- Das gesetzliche Pfandrecht
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Das Gesetz kennt zahlreiche Fälle gesetzlicher Pfandrechte, die sich in zwei Gruppen einteilen lassen:
- Besitzpfandrechte entstehen nur dann, wenn der Pfandgläubiger tatsächlich Besitz an der Sache erlangt, z.B. das Pfandrecht des Werkunternehmers (§ 647), des
Lagerhalters (§ 421 HGB), des Kommissionärs (§ 397 HGB).
- Besitzlose Pfandrechte entstehen unabhängig vom Besitz des Pfandgläubigers durch die Einbringung einer Sache auf ein Grundstück (z.B. Vermieterpfandrecht nach
§ 559).
§ 1257 unterwirft diese gesetzlichen Pfandrecht den Vorschriften über das vertragliche Pfandrecht. Entstehung und Erlöschen der gesetzlichen Pfandrechte sind
jeweils in den speziellen Normen geregelt, so daß die §§ 1204 ff. hier nicht zur Anwendung kommen. Voraussetzung für die Entstehung eines gesetzlichen
Pfandrechts ist jedoch immer das Eigentum des Schuldners an der Pfandsache; ein gutgläubiger Erwerb von Pfandrechten kommt nicht in Frage. Umstritten ist jedoch, ob man
für die Besitzpfandrechte, insbesondere das Werkunternehmerpfandrecht aus § 647, eine Ausnahme machen soll und entsprechend §§ 1207, 932 ff. ein
gutgläubiger Erwerb auch an bestellerfremden Sachen zulässt.
2. Wirkungen des Pfandrechts
Mit der Entstehung des Pfandrechts entsteht zugleich ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen dem Verpfänder und dem Pfandgläubiger (nicht: Mit dem Eigentümer der
Pfandsache, wenn dieser nicht der Verpfänder ist).
- Rechte und Pflichten des Pfandgläubigers
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- Recht zum Besitz des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder (§ 986 Abs.1)
- Pflicht zur Verwahrung und zur pfleglichen Behandlung der Sache (§§ 1215, 1217)
- Pflicht zur Rückgabe des Pfandes nach Erlöschen des Pfandrechts (§ 1223)
- Mitteilungspflichten über die Verwertung (§ 1241)
- Pflicht zur Einhaltung der Verwertungsvorschriften (§ 1243 Abs.3)
- Recht zur Ziehung der Nutzungen (§§ 1213, 1214)
- Rechte und Pflichten des Verpfänders
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- Verwendungsersatzanspruch des Pfandgläubigers (§ 1216 iVm. GoA)
- Duldung der Wegnahme von Einrichtungen durch den Verpfänder (§ 1216 S. 2)
- Pflicht zur Herausgabe der Pfandsache (§ 1231) bei Pfandreife, sofern der Verpfänder Mitbesitz hatte (§ 1206):
- Ablösungsrecht des Verpfänders und des Pfandeigentümers: Nach §§ 1223 Abs.2 ist der Verpfänder wie auch der Eigentümer der Sache ab der Fälligkeit berechtigt,
selbst den Pfandgläubiger wegen der gesicherten Forderung zu befriedigen; die Forderung geht dann nach § 1225 auf ihn über. Das Pfandrecht folgt zwar grundsätzlich
wegen §§ 412, 401 nach, erlischt allerdings nach § 1256, wenn es mit dem Eigentum zusammenfallen würde (Konfusion). Das gleiche Recht steht nach § 1249
allen sonstigen Personen zu, die durch die Verwertung ein Recht am Pfand verlieren würden, wobei auch hier die Forderung mit Pfand nach §§ 1249 S.2, 268 Abs.3,
412, 401 übergeht.
- Schutz des Pfandgläubigers
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Nach § 1227 sind auf den Schutz des Pfandgläubigers (eines Besitzpfandrechts) die Vorschriften über den Schutz des Eigentums entsprechend anwendbar (§§ 1227
iVm. 985 ff.).
- Verwertung des Pfandrechts
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Die Verwertung des Pfandrechts ist in den §§ 1220 ff. geregelt. Im wesentlichen bestehen vier verschiedene Möglichkeiten der Pfandverwertung:
- Privatverkauf durch öffentliche Versteigerung (§§ 1234 ff.)
- Verwertung nach Vollstreckungsrecht (§§ 1233 Abs.2, 814 ff. ZPO)
- Verwertung nach Parteivereinbarung (§ 1245)
- Verwertung nach Entscheidung des Gerichts (§ 1246)
3. Übertragung und Erlöschen des Pfandrechts
Das Pfandrecht an beweglichen Sachen ist ein streng akzessorisch. Diese hat folgende Konsequenzen:
- Entstehung der Verwertungsbefugnis
-
Zwar kann das Pfandrecht auch vor der gesicherten Forderung entstehen (§ 1204 Abs.2), jedoch besteht eine Befugnis zur Verwertung des Pfandrechts erst dann,
wenn die Forderung entsteht, und auch dann nur in der Höhe der Forderung (§ 1210 Abs.1 S.1). Auch der Verwertungszeitpunkt kann nicht vor der Fälligkeit der
Forderung liegen.
- Einreden und Einwendungen des Verpfänders:
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Dem Verpfänder stehen gegen den Pfandgläubiger nach § 1211 die gleichen Einreden zu, die dem Schuldner der gesicherten Forderung gegen die Geltendmachung der
Forderung zustehen, wie bei der Bürgschaft nach § 770. Der Verzicht des Schuldners auf eine Einrede wirkt nicht gegen den Verpfänder.
- Übertragung der Forderung bzw. des Pfandrechts
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Nach § 1250 Abs.1 folgt das Pfandrecht stets der Forderung, wenn diese durch Abtretung (oder durch Gesetz) übertragen wird. Eine gesonderte Übertragung des
Pfandrechts ist nicht möglich, d.h. das Pfandrecht kann von der gesicherten Forderung auch nicht getrennt werden. § 1250 Abs.2 läßt den Ausschluß des Übergangs
des Pfandrechts zu; dann erlischt das Pfandrecht aber, sofern es nicht noch zur Sicherung weiterer Forderungen bestimmt ist. Der Erwerber des Pfandrechts hat nach
§ 1251 Abs.1 einen Anspruch auf Herausgabe der Pfandsache gegen den Veräußerer.
- Erlöschen des Pfandrechts (§ 1255)
-
Das rechtsgeschäftliche Pfandrecht erlischt entweder durch Erlöschen der gesicherten Forderung (§ 1252) oder durch Rückgabe der Pfandsache an den Verpfänder oder an
den Eigentümer (§ 1253). Das Erlöschen des Pfandrechts tritt hier unabhängig von einem entsprechenden Willen des Pfandgläubigers, d.h. auch dann ein, wenn beide
übereinstimmend vom Fortbestehen des Pfandrechts ausgehen. Das Pfandrecht kann auch durch Aufhebung nach § 1255 (einseitige Erklärung des Pfandgläubigers) und durch
gutgläubigen lastenfreien Erwerb der verpfändeten Sache durch einen Dritten nach § 936 erlöschen. Ist das Pfandrecht erloschen, so kann der Verpfänder nach
§ 1223 (und der Eigentümer nach § 985) Herausgabe der Pfandsache verlangen.
IV. Sicherungsübereignung
1. Allgemeines
Die SÜ ist eine gesetzlich nicht geregelte Form der Mobiliarsicherheit, also eine rechtsgeschäftliche Übertragung des Eigentums vom Schuldner (=Sicherungsgeber) auf den
Gläubiger (=Sicherungsnehmer), so daß die §§ 929 ff. anwendbar sind. Der Sicherungsnehmer wird Eigentümer der Sache, der Sicherungsgeber bleibt jedoch unmittelbarer
Besitzer und Nutzungsberechtigter der Sache. Die Einräumung des Sicherungseigentums geschieht deshalb idR. durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstituts nach
§ 930. Dabei sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen. Der SÜ liegt häufig (aber nicht zwingend) ein schuldrechtlicher Sicherungsvertrag (Sicherungsabrede) zu
Grunde. Dieser grenzt die Rechte und Pflichten der an der SÜ Beteiligten ab. Er ist nicht mit dem Rechtsgeschäft identisch, dem die gesicherte Forderung entspringt (z.B.
Darlehen), auch wenn beide Verträge zu einem Rechtsakt verbunden sind.
2. Problemkatalog bei der Beurteilung einer Sicherungsübereignung
- Wirksamkeitserfordernisse der Einigung
-
- Einhaltung des Bestimmtheitsgrundsatz
- Bei einer SÜ müssen die übereigneten Sachen im Vertrag bestimmt bezeichnet werden; die bloße Bestimmbarkeit reicht nicht aus.
- Die SÜ einer Sachgesamtheit durch sog. „Alles-Formeln" (z.B. „Alles, was sich in diesem und jenem Raum befindet" - Raumsicherungsvertrag) ist wirksam
(BGH NJW 94,133), auch wenn offenbleibt, welche Sachen dem Sicherungsgeber gehören und welche ihm unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Erforderlich ist dann
aber, daß der Erwerber das Anwartschaftsrecht an den Sachen übertragen bekommt, die unter Eigentumsvorbehalt geliefert worden sind. Ist dies nicht vereinbart, so ist die
SÜ unwirksam.
- Unwirksam ist die Beschränkung auf Wert- oder Mengenangaben oder auf „alle im Eigentum des Sicherungsgebers stehenden Sachen". Die Sachen, an denen der
Sicherungsgeber nur ein Anwartschaftsrecht hat, dürfen nicht ausgeklammert werden, weil nur noch schwer nachvollzogen werden könnte, welche nun übereignet sind und
welche nicht vorgegangen wird.
- Eine vorweggenommene Einigung (antezipierte SÜ) über den Eigentumsübergang ist wirksam, aber bis zur Verschaffung des mittelbaren Besitzes an den Sicherungsnehmer
(durch Vereinbarung des BMV) widerruflich. Ihr Fortbestehen bis zu diesem Zeitpunkt wird vermutet.
- Wirksamkeit des Besitzmittlungsverhältnisses
-
Ein abstraktes Besitzkonstitut ist unzulässig. Nach der h.L. genügt bereits die Vereinbarung der SÜ als hinreichend konkretes Besitzmittlungsverhältnis iSv. §§ 868,
930, da sich aus der gewohnheitsrechtlichen Ausprägung dieses Instituts bereits hinreichend bestimmte Pflichten der Parteien hinsichtlich der Sache ergeben. Die Rspr.
gelangt zum selben Ergebnis, indem sie zwar nicht die Sicherungsabrede als solche, aber unter Einbeziehung der Umstände das gesamte Institut der Sicherungsabrede als
Besitzkonstitut genügen läßt. In der Praxis wird dennoch häufig ein unentgeltlicher Verwahrungsvertrag geschlossen.
- Wirksamkeit des dinglichen Rechtsgeschäfts als ganzem
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- Die SÜ als nichtiges Scheingeschäft iSd. § 117 Abs.1
Problematisch ist, daß die Zuordnung der übereigneten Gegenstände gar nicht verändert werden soll. Dieser Einwand geht aber fehl, weil die Übereignung als
Sicherungsmittel wirklich gewollt ist.
- Sittenwidrigkeit der SÜ (§ 138 Abs.1)
Die Übereignung als abstraktes dingliches Rechtsgeschäft (genauer: die Einigung) ist grundsätzlich sittlich indifferent, d.h. aus sich heraus nicht sittenwidrig iSv.
§ 138. Wegen der quasi-Durchbrechung des Abstraktionsprinzips bei der SÜ genügt aber idR. die Nichtigkeit der Sicherungsabrede, um auch die SÜ zu erfassen. Die
Sicherungsabrede und damit auch die SÜ ist (nur) in folgenden Fällen sittenwidrig und damit nichtig:
- Gläubigergefährdung (Kredittäuschung), d.h. Sicherungsgeber und Sicherungsnehmer wirken arglistig zusammen, um einen anderen Gläubiger des Sicherungsgebers, der die
übereigneten Gegenstände im Eigentum des Sicherungsgebers glaubt, über dessen Kreditwürdigkeit zu täuschen.
- Knebelung des Sicherungsgebers, d.h. dieser wird in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit über das erträgliche Maß hinaus eingeschränkt.
- Übersicherung des Sicherungsnehmers, d.h. deutliches Mißverhältnis zwischen gesicherter Forderung und Wert der übereigneten Güter. Knebelung und Übersicherung
können, müssen aber nicht zusammenfallen. In jedem Fall kann gegen den Sicherungsnehmer ein Anspruch aus § 826 bestehen, wenn dieser vorsätzlich handelt.
- Eine SÜ bestimmter Sachen (auch Sachgesamtheit mit genau definiertem Bestand) ist auch ohne Freigaberegelung grundsätzlich wirksam, da der Sicherungsgeber bei
Eintritt einer deutlichen und endgültigen Übersicherung durch einen Freigabeanspruch nach Treu und Glauben (§§ 157, 242) ausreichend geschützt ist. Dagegen ist bei
der SÜ einer Sachgesamtheit mit wechslendem Bestand (z.B. Warenlager) eine ausdrückliche vertragliche Freigabeklausel (in der Sicherungsabrede) mit zahlenmäßig
bestimmter Deckungsgrenze (z.B. Freigabepflicht bei Überdeckung von 50%) erforderlich; bei ihrem Fehlen ist die SÜ nach § 138 Abs.1 nichtig.
Bei formularmäßig vereinbarter SÜ gilt § 9 Abs.1 AGBG; danach ist eine SÜ bestimmter Sachen auch ohne Freigaberegelung grundsätzlich wirksam (BGHZ 124, 386 = NJW
94, 864); bei wechselndem Bestand ist eine SÜ ohne Freigabeklausel gem. § 9 Abs.1 AGBG unwirksam (BGHZ 117, 374; BGH NJW 95, 1085).
- Verknüpfung mit einer Bedingung (§ 158)
Die SÜ ist im Zweifel nicht aufschiebend bedingt durch das Entstehen bzw. auflösend bedingt durch das Erlöschen der zu sichernden Forderung (BGH NJW 91, 353). Eine
abweichende Parteivereinbarung ist jedoch möglich. Liegt sie nicht vor, kann der Sicherungsgeber bei Nichtbestehen bzw. Erlöschen der gesicherten Forderung
Rückübereignung auf Grund einer ausdrücklichen oder konkludenten Regelung in der Sicherungsabrede verlangen (vertraglicher Anspruch).
3. Akzessorietät und Abstraktheit der Sicherungsübereignung
- Unabhängigkeit vom Bestand der gesicherten Forderung (Nichtakzessorietät)
-
Der Bestand der SÜ ist grundsätzlich von der Höhe und dem Bestand der gesicherten Forderung unabhängig (Ausnahme: Vereinbarung einer aufschiebenden Bedingung). Tritt der
Sicherungsnehmer die Forderung ab, so geht nach § 401 das Sicherungseigentum nicht automatisch auf den Zessionar über.
- Unabhängigkeit vom Bestand der Sicherungsabrede (Abstraktheit)
-
Wegen des Abstraktionsprinzips ist die Wirksamkeit der Übereignung zunächst auch nicht von der Wirksamkeit des Grundgeschäfts (der Sicherungsabrede) abhängig. Eine
Verknüpfung der beiden Rechtsgeschäfte über § 139 (Geschäftseinheit) oder § 158 (aufschiebende Bedingung der Übereignung durch Wirksamkeit der
Sicherungsabrede) ist wegen des hohen Stellenwerts des Abstraktionsprinzips jedenfalls nicht konkludent möglich. Auch die Möglichkeit einer ausdrücklichen Vereinbarung
wird in der Lit. teilweise wegen des Verstoßes gegen das Abstraktionsprinzip abgelehnt. Die Unwirksamkeit des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Kausalgeschäfts
(Sicherungsabrede) läßt also die Wirksamkeit der Übereignung unberührt.
4. Beendigung der Sicherungsübereignung
Fällt der Sicherungszweck weg (idR. durch Befriedigung des Gläubigers), so ist der Sicherungsnehmer (=Eigentümer der Sache) auf Grund des Sicherungsvertrages zur
Rückübereignung an den Sicherungsgeber verpflichtet. War die SÜ auflösend bedingt, so erstarkt das Anwartschaftsrecht des Sicherungsgebers wieder zu vollem Eigentum
(§ 158 Abs.2).
V. Sicherungsabtretung
Bei der Sicherungsabtretung vereinbaren Schuldner und Gläubiger, daß der Schuldner zur Sicherung der gegen ihn gerichteten Forderung einem ihm gegen einen Dritten zustehende
Forderung (oder ein sonstiges Recht) an den Gläubiger abtritt. Auch der Sicherungsabtretung kann (muß aber nicht) ein schuldrechtlicher Sicherungsvertrag zu Grunde liegen,
der die Rechte und Pflichten der Beteiligten abgrenzt. Die Position des Drittschuldners ergibt sich dabei aus allgemeinem Zessionsrecht (§§ 398 ff.). Das Institut der
Sicherungsabtretung entspricht der SÜ, so daß Problematik und Ausgestaltung weitestgehend mit dem bei der SÜ dargestellten übereinstimmen. Einige Besonderheiten sollen
dennoch kurz erwähnt werden.
- Bestimmtheitserfordernis der Abtretungserklärung
-
Da hier der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz nicht gilt, genügt nach der Rspr. die bloße Bestimmbarkeit der Forderung. Erforderlich ist, daß aus der
Abtretungserklärung Rechtsgrund, Gegenstand und Schuldner hervorgehen, wobei jeweils eine Generalisierung möglich ist (z.B. „alle Kaufpreisforderungen aus
Kaufverträgen mit Endkunden"). Spätestens bei der Entstehung der Forderung muß aber eindeutig sein, wem die Forderung zusteht.
- Vorausabtretung von Rechten
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Unter gewissen Voraussetzungen läßt die h.M. eine Abtretung von Forderungen zu, die im Zeitpunkt des Abtretungsvertrages noch nicht einmal entstanden waren. Die
Forderungen müssen im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Abtretung hinreichend bestimmt sein, d.h. es muß bei der Entstehung der Forderung eindeutig sein, wem sie zusteht.
Daran fehlt es etwa z.B., wenn im voraus alle Forderungen bis zu einer bestimmten Höhe abgetreten werden.
- Sittenwidrigkeit von Sicherungsabtretungen
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Die Sicherungsabtretung ist (nur) in folgenden Fällen sittenwidrig und damit nichtig:
- Übersicherung des Gläubigers
Nach der Rspr. darf der Nennbetrag der übertragenen Forderungen höchstens 150% des zu sichernden Forderungsbetrages betragen. Für den darüber hinausgehenden Betrag
muß in der Sicherungsabrede eine Freigabeklausel bestehen, die darüber hinausgehende Forderungen eindeutig bestimmbar von der Abtretung ausnimmt bzw. einen Anspruch auf
Rückabtretung einräumt. Besteht keine solche Freigabeklausel, oder genügt sie nicht den obigen Anforderungen, so ist die Sicherungsabtretung insgesamt unwirksam.
Die Sicherungsabtretung ist sittenwidrig, wenn objektiv der Schuldner in seiner wirtschaftlichen Bewegungsfreiheit so weit eingeschränkt ist, daß dieser seine freie
Selbstbestimmung verliert. Dies kann z.B. bei einem Händler der Fall sein, dessen einzige Sicherungsmittel für Betriebsmittel- und Warenkredite seine Forderungen aus dem
Geschäftsbetrieb sind. Werden hier alle Forderungen im Wege eines verlängerten Eigentumsvorbehalts oder einer Sicherungsglobalzession an einen Lieferanten übertragen,
hat der Händler keine Möglichkeit mehr, sich anderweitig Kredit zu verschaffen.
- Verleitung zum Vertragsbruch
Schließlich kommt Sittenwidrigkeit in Betracht, wenn eine Sicherungsglobalzession den Sicherungsgeber zum Vertragsbruch verleitet (Vertragsbruchtheorie), indem sie auch
Forderungen erfaßt, die typischerweise einem verlängerten Eigentumsvorbehalt unterstehen: Wenn der Sicherungsgeber noch Waren von seinen Lieferanten erhalten möchte, muß
er ihnen die vorangegangene Sicherungsglobalzession verschweigen und macht sich so sogar wegen Betrugs strafbar. Hier ist allerdings auch das subjektive Element des
§ 138 erforderlich; der Sicherungsnehmer muß also den Warenkreditgeber schädigen wollen. Dafür genügt aber nach der Rspr, daß die Bank von der Sachlage
(Branchenüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts) weiß.
Die einzige Möglichkeit des Sicherungszessionars, § 138 zu entgehen liegt nach der Rspr. in der Vereinbarung einer dinglichen Verzichtsklausel, nach der der
Sicherungsnehmer von vornherein auf die Abtretung von Forderungen verzichtet, die im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts anderweitig abgetreten wurden. Nicht
ausreichend ist nach der Rspr. hingegen die Vereinbarung einer schuldrechtlichen Verzichtsklausel, nach der sich die Bank verpflichtet, im Fall der Kollision mit einem
verlängerten Eigentumsvorbehalt die zur Sicherung übertragenen Forderungen bzw. nach der Einziehung deren Erlös auf Anforderung an den Warenkreditgeber
herauszugeben.
- Beendigung der Sicherungsabtretung
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Fällt der Sicherungszweck weg (idR. durch Befriedigung des Gläubigers), so ist der Sicherungsnehmer (=Eigentümer der Forderung) auf Grund des Sicherungsvertrages zur
Rückabtretung an den Sicherungsgeber verpflichtet. War die Sicherungsabtretung auflösend bedingt (was im Zweifel anzunehmen ist), so tritt der Rückfall automatisch ein
(§ 158 Abs.2). Fehlt ein Sicherungsvertrag, so beruht die Pflicht zur Rückübereignung auf ungerechtfertigter Bereicherung.
VI. Eigentumsvorbehalt
Die Auslegungsregel des § 455 bestimmt, daß beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt (EV) die Übereignung nach § 929 S.1 aufschiebend durch die vollständige
Kaufpreiszahlung bedingt ist, d.h. die Übereignung findet nicht sofort, sondern erst nach Zahlung des vollen Kaufpreises statt; dafür steht dem Käufer an der Sache ein Recht
zum Besitz iSv. § 986 Abs.1 zu. Der Verkäufer bleibt also Eigentümer der Sache, der Käufer wird unmittelbarer Besitzer und erhält ein Anwartschaftsrecht auf die Sache.
Der Sache nach ist der EV also ein Pfandrecht, das der SÜ ähnelt. Der einfache EV wird in der Praxis häufig auf verschiedene Weise erweitert. Die wichtigsten
Erweiterungsformen sind:
- Verlängerter Eigentumsvorbehalt
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Beim verlängerten Eigentumsvorbehalt tritt der Vorbehaltskäufer im voraus bereits alle Forderungen aus dem Verkauf der Vorbehaltssache ab (Sicherungsabtretung). Handelt
es sich beim Vorbehaltskäufer um einen Verarbeiter, so wird häufig noch eine Herstellerklausel vereinbart, um die Folge des § 950 zu umgehen.Problematisch ist
hier
- Das Zusammentreffen mehrerer verlängerter Eigentumsvorbehalte: Grundsätzlich gilt hier das Prioritätsprinzip, d.h. die zeitlich früher liegende Abtretung wird
wirksam und entzieht der zweiten Abtretung das Substrat. Jedoch wird eine solche Abtretung sittenwidrig sein, weil sie den Vorbehaltskäufer gegenüber anderen Lieferanten
zum Vertragsbruch verleitet oder zu einer Übersicherung führt. Die nichtige Sicherungsabtretung kann aber nach § 140 in eine wirksame Teilabtretung umgedeutet
werden, so daß die Forderung den Vorbehaltslieferanten entsprechend dem Anteil der gelieferten Waren zusteht.
- Beim Zusammentreffen zwischen verlängertem Eigentumsvorbehalt und Globalsicherungszession gilt ebenfalls grundsätzlich das Prioritätsprinzip, wobei aber die
Globalsicherungszession idR. wegen der Verleitung zum Vertragsbruch oder wegen Schuldnerknebelung sittenwidrig sein wird, soweit sie den verlängerten Eigentumsvorbehalt
vereitelt und keine „dingliche" Verzichtsklausel zugunsten der Vorbehaltslieferanten enthält.
- Weitergeleiteter EV
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Der Käufer verkauft die Sache mit Einwilligung des Vorbehaltsverkäufers weiter und weist die Käufer auf dessen EV hin. Der Vorbehalt sichert dann beide
Kaufpreisforderungen, so daß das Anwartschaftsrecht erst dann zum Vollrecht erstarkt, wenn beide Forderungen erfüllt sind. Da diese Form für den Vorbehaltskäufer sehr
ungünstig ist, verstößt eine entsprechende Verpflichtung in AGB des Verkäufers gegen § 9 AGBG.
- Nachgeschalteter EV
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Der Vorbehaltskäufer verkauft selbst die Sache unter Eigentumsvorbehalt, wobei er allerdings als voll Berechtigter auftritt (z.B. mit Einwilligung des Erstverkäufers)
und den ersten EV nicht aufdeckt. Hier erstarkt das Anwartschaftsrecht schon bei Tilgung der zweiten Kaufpreisforderung. Der nachgeschaltete EV wird häufig mit der
Abtretung der zweiten Forderung (verlängerter EV) verbunden.
- Kontokorrentvorbehalt:
Beim Kontokorrentvorbehalt sichert der EV nicht nur die Kaufpreisforderung aus dem einzelnen Kaufvertrag, der der bedingten Übereignung zugrundeliegt, sondern alle
Ansprüche aus der Geschäftsverbindung, insbesondere den Saldoausgleichsanspruch aus der Kontokorrentverbindung. Dieser Vorbehalt erlischt mit dem Ausgleich des Saldos.
Solange sich kein Problem der Übersicherung stellt, ist die Vereinbarung eines Kontokorrentvorbehalts nach der Rspr. jedenfalls unter Kaufleuten mit § 9 AGBG
vereinbar.
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- Konzernvorbehalt:
Beim Konzernvorbehalt soll der EV neben der konkreten Kaufpreisforderung auch auf Forderungen erstreckt wird, die gegenüber anderen Schuldnern bestehen (die idR. dem
gleichen Konzern angehören). Hauptproblem des Konzernvorbehalts ist, daß er die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Käufers empfindlich einschränkt und daher idR. gegen
§ 138 bzw. gegen § 9 AGBG verstößt. Läßt man ihn dagegen grundsätzlich zu, so müssen doch jedenfalls die gesicherten Forderungen hinreichend bestimmt oder
bestimmbar sein.
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